Invalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I 2021 42Entscheid vom 19. Oktober 2021Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Simone Höfliger, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Rentenanspruch)Sachverhalt:A.A.________ (geb. ________, verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Töchtern und einem erwachsenen Sohn) lebt seit 19___ in der Schweiz. Seit November 2014 arbeitete sie mit einem Pensum von 60% im Hausdienst (Reinigungsdienst) des C.________ Spitals in D.________ (IV-act. 14-2/4).B.Am 20. November 2019 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden wie folgt umschrieben: "Rechte Schulter OP, Knochen abgefeilt, Keil eingesetzt, da keine Reibung entstehen soll. Bänder der rechten Schulter angenäht" (IV-act. 2-6/9).C.Nach Abklärungen hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. März 2021 angekündigt, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nachdem sich A.________ dazu nicht äusserte, verfügte die IV-Stelle am 17. Mai 2021, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 29).D.Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 17. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:Die Verfügung vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente und ab 1. März 2021 eine ganze Rente zuzusprechen.Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens zur Frage der Arbeitsfähigkeit und darauf beruhender erneuter Entscheidung an dieBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.Subeventualiter seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.E.Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Oktober 2021.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit
I 2021 42
Entscheid vom 19. Oktober 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenanspruch)
Die Verfügung vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente und ab 1. März 2021 eine ganze Rente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens zur Frage der Arbeitsfähigkeit und darauf beruhender erneuter Entscheidung an dieBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Subeventualiter seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.